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Rechtliche Anforderungen bei der LED Umrüstung

Gesetze und Verordnungen
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Die Modernisierung bestehender Beleuchtungsanlagen auf LED-Technologie ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Energieeffizienz und Nachhaltigkeit. Doch neben der technischen Umsetzung sind auch rechtliche und normative Rahmenbedingungen zu beachten – insbesondere bei der Umrüstung in gewerblich oder öffentlich genutzten Gebäuden. Denn: Nicht jede LED-Lösung ist automatisch konform oder zulässig.

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Retrofit oder Konversion

– der entscheidende Unterschied

Bei der LED-Umrüstung unterscheidet man grundsätzlich zwei Ansätze:

1. Retrofit-Lösungen:
LED-Röhren ersetzen herkömmliche Leuchtstofflampen direkt – meist ohne bauliche Änderungen an der Leuchte. In der Regel genügt der Austausch des Starters oder der Einbau einer Starterbrücke. Die Leuchte bleibt technisch im Originalzustand.

Vorteile:

  • Keine Eingriffe in die Verdrahtung

  • In der Regel keine neue CE-Kennzeichnung erforderlich

  • Schnelle und kostengünstige Umsetzung

 

2. Konversionslösungen:
Bei einer Konversion wird die Leuchte technisch verändert, z. B. durch den Ausbau des Vorschaltgeräts oder eine Neuverdrahtung. Damit wird aus der bestehenden Leuchte rechtlich ein neues Produkt – mit entsprechenden gesetzlichen Anforderungen.

 

Konsequenzen:

  • Neue Konformitätsbewertung nach IEC 60598 erforderlich

  • Aktualisierte CE-Kennzeichnung notwendig

  • Erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Prüfung

 

Diese Differenzierung basiert auf der gemeinsamen Veröffentlichung von VDE und ZVEI (Oktober 2020, Abschnitt 3.7), die als Branchenstandard gilt.

CE-Kennzeichnung und der EU Blue Guide

Wann ist eine neue Bewertung nötig?

Das White Paper des ZVEI aus Mai 2024, abgestimmt mit dem EU Blue Guide 2022, liefert konkrete Orientierung: Nicht jede technische Änderung an einer Leuchte führt automatisch zur Pflicht einer neuen CE-Kennzeichnung.

Entscheidend ist die Frage, ob sich sicherheitsrelevante oder funktionale Merkmale der Leuchte wesentlich verändern. Nur wenn dies der Fall ist – etwa durch Eingriffe in die Schutzklasse, die Wärmeentwicklung oder die Lichtverteilung – ist eine erneute Konformitätsbewertung zwingend.
 

Beispiele für zulässige Umrüstungen ohne neue CE-Kennzeichnung:

  • Austausch durch geeignete Retrofit-Lampen

  • Einsatz zertifizierter Konversionslampen, wenn keine sicherheitsrelevanten Änderungen erfolgen

  • Verwendung von Umrüst-Kits, die vom Hersteller freigegeben sind und die Leuchtenfunktion nicht verändern
     

Das ZVEI-White Paper betont ausdrücklich die Bedeutung der Risikobewertung und einer nachvollziehbaren technischen Dokumentation als Grundlage für jede Entscheidung.
 

Anforderungen für öffentliche Gebäude – AMEV-Richtlinie 06/2024

Für öffentliche Liegenschaften gelten noch strengere Vorgaben. Die aktuelle AMEV-Richtlinie zur Bewertung von Beleuchtungsanlagen (Stand Juni 2024) legt in Abschnitt 12.1.3.3 fest, welche Mindeststandards bei der Sanierung einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem:
 

  • Einhaltung der lichttechnischen Anforderungen nach DIN EN 12464-1 (z. B. Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit, Blendungsbegrenzung)

  • Nachweis der Energieeffizienz nach anerkannten Methoden

  • Sicherstellung, dass Betriebs- und Sicherheitsanforderungen durch die Umrüstung nicht beeinträchtigt werden

  • Vollständige technische Dokumentation der Maßnahme
     

Insbesondere bei Förderprojekten ist die Einhaltung dieser Richtlinie Grundvoraussetzung für die Mittelbewilligung.

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